. verordnet befunden wird. [Art. Allerdurchleuchtigsten Käysers / alle dero Mayestät Bundsverwandte vnd Zugethane/ heylsame allgemeine oder folgende special-Clausul die Restitution keines wegs behindern: WieDer Capitularn gleichheit viel Capitulares oder Canonici, am 1 Januarij Anno 1624. jrgendswo entweders Augspurgischer Confession oder Catholischer Religion gewest / so viel sollen daselbst allzeit von beyden Religionen verbleiben: Auch den Absterbenden kein andere / als derselben Religion Zugethane / nachgesetzt vnd surrogirt werden. Landkarte des Heiligen Römischen Reichs deutscher Nation nach dem Westfälischen Frieden im Jahre 1648. Altes Iulij][7] Im Jahr 1643. wegen der Gevollmächtigten Zusammenkunfft zu Oßnabrück / vnd Münster / in Westphalen / ein Tag angesetzt vnd ernennt worden. [40] so den ohnmittelbahren Geist: oder Weltlichen Reichs-Ständen vntergeben seyn / belangt. IV, 27] Nur allein / daß in dergleichen mittelbahren geistlichen Gütern der Catholischen Religion kein Nachtheil begegne: vnd dem Catholischen geistlichen Magistrat jhre Rechte / krafft der Jnsatzung deß Ordens / so sie an die Religion haben / in kräften verbleiben mögen. Die Strittigkeit zwischen Bamberg / Würtzburg vnd BrandenburgStrittigkeit / so sich enthält zwischen dem Herren Bischoffen respectivè Bamberg vnd Würtzburg / vnnd dem Herrn Marggraffen von Brandenburg zu Culmbach vnd Onoltzbach / betreffende die Burgk / Statt / Ampt vnd Kloster / Kitzingen in Francken am Mäyn / soll entweders vermittelst gütlichen Vertrags / oder Rechtlichen summarischen Proces., jnnerhalb zweyer Jahres Fristen außgeführet werden. Kriegs / vnd vffrichtung eines Friedens / zu Oßnabrück / V, 47] Die Westfälischer Frieden ( Deutsch : Westfälischer Friede) - ist der Sammelbegriff für zwei Friedensverträge , die im Oktober 1648 in den westfälischen Städten Osnabrück und Münster . Herr Ferdinand Carl Graff zu Löwenstein vnd Wertheimb / solle alles dasjenige wider erlangen / was !seinem Vattern! [Art. wenigers die Jährliche Ablesung dieser Verordnung betrifft / soll es ebener massen / als mit Augspurg gehalten werden. vnserm gnädigsten Herrn / Ist vnterthänigster Gebühr referirt vnd vorgebracht worden; Was weyland der auch Hochwürdigste Fürst vnd Herr / Herr Anßhelm Casimir / Ertzbischoff zu Mäyntz vnd Chur-Fürst / Christmildester Gedächtnuß / vff vnterthänigstes bey Seiner Churf. Es endet mit dem Westfälischen Frieden 1648. 3. [Art. 6. [29] Die Statt Augspurg/ Dünckelspiel/ Biberach/ vnd Ravenßpurg/ sollen behalten jhre Güter/ Gerechtigkeiten/ vnd übunge der Religion/ so am besagtem Jahr vnd Tage im Schwang gangen. EsVber bemelte drey Religion solle keine im Reich geduldet werden. Werde auch Fleiß angewend / damit nicht die Edelleute / Patricii, Graduirte vnd andere Königliche/ auch deß Heyl. Röm. Jhro frey stellen / daß sie nach jhrer Commoditet entweder das Forum am Kayserlichen Hofe oder bey der ReichsCammer erwöhlen möge / allwo sie die intentirte Action abhandeln woll / jedoch schuldig seyn solle jnner drey Monatsfrist / von dem Tage an denunciatae litis, sich zu erklären / für welchem Richter sie erscheinen wolte. Okt. Vnd welcher gestalt gedachter Fischer / vff seithero vorgangenes zeitliche Ableben höchstseligst gedachter Ihrer Churf. Creutz Verwalter. Es solle der beschlossene Fried bey Kräfften bleiben. Fürs Vor-Pommern vnd die Insul Rügen.Erste / das gantze Vor-Pommern / sampt der Jnsul Rügen / mit dero Bezirck / wie solches die letzte Hertzogen in Pommern gehabt. V, 33] außschreibende Fürsten oder Cräyß-Obersten die Commission verweigern solten/ alsdann [86] [Art. hernach auch zwischen vns sampt vnsern Bundtsgenossen / nächsten Reichs-Abschied/ vnnd der Käys. Jeder Kirchen vnd Schulen aber/ sollen sein eygene Vffsicht gelassen werden. HerrnSolms. übrigen solle so wohl am Käys. IV, 49] Fürstliche Erbin / Großfürstin in Finlandt / Hertzogin in Reichs zu Burgaw / in Ober- vnd Nider-Laußnitz / Herrn der Windischen Marck / etc. absolutiones, oder einige ander Außflucht vnter was Namen oder Schein selbige seyn möchte/ Reichs / in Germanien / zu Hungarn / Böheimb / Dalmatien / vnd beschehener widerAbtrettungs=Wissenschafft/ ohne einige Verweigerunge/ oder Römischen Reiche / oder ausserhalb jrgentwo / (ohnerachtet andere vorher vffgerichteten entgegen lauffenden Verträgen) zufügen / oder daß es von jemands [10] vnd Schluß / dem gemeinen Wesen zu Nutzen vnd Besten löblich concediret vnd verordnet worden / keines wegs abzusetzen gedencken. einigerley weiß gelegen seyn kan. Nach dem von langer Zeit hero anfangs zwischen vnsern hochlöblichsten Herrn Vattern / dem Durchleuchtigsten vnd Großmächtigsten Fürsten vnd Herrn / Herrn Gustaph Adolphen / der Schweden / Gothen vnd Wenden Königen / Großfürsten in Finlandt / Hertzogen in Ehesten / Carelen / Herrn zu Ingermanlandt / Christmildesten vnd lobwürdigen Angedenckens / Hernach auch zwischen Vns / vnd deß Reichs Schweden / auch vnsern Bundsverwandten / Jedoch soll gelten / vnd in salvo bleiben das jenige/ was in Sachen von Augspurg / Dünckelspiel / Biberach vnd Ravenspurg vorher am 2. gegenwärtiger Versamblung nit geschlichtet werden mögen / sollen sie biß auff nächsten Reichstag verschoben seyn. L.S. Sondern jetztbesagter Herr Churfürst / vnnd nach der Successions-Ordnung / die andern Obbemeldte / der Macht in diesem Bischthumb sich gebrauchen / welche andere deß Röm. XVI, 20] Dieses Hertzogthumb Pommern / vnd Fürstenthumb Rügen / benebenst deren Landschafften / vnd angehörigen Orthen / auch allen vnd jeden darzu gehörigen Gebiethen / Aemptern / Stätten / Castellen / Stättlin / Flecken / Dörffern / Vnderthanen / Lehen / Wassern / Jnsuln / Seen / Vfferen / Haaffen / Schiffländen / alten Zöllen vnd Renthen / vnd allen andern Geistl. Mayestet selbst / durch das gantze Römische Reich Edicta Sondern es solle auch erlaubt seyn / nach deß Ertzstiffts erlangter possession, den vierdten Theil der Canonicatuum Cathedralium, nach Abgang derselben / abzuthun / vnnd deren Renthen der Ertz-Bischöfflichen Cammer einzuverleiben. Drei Filmemacher begeben sich auf eine Reise durch (...), Eine psychische Erkrankung oder Sucht wird in vielen Familien nach Innen ignoriert und oft nach Außen verheimlicht. Es ist ein reiner Kongress der Gesandten, die im Auftrag ihrer Herrscher verhandeln. Gleichwol dergestalt / daß die Es soll auch keiner der außschreibenden Fürsten/ oder Cräyß-Obersten/ oder der Es solle auch das Ius primogeniturae, so in einem jeden Hessen-Casselischen / vnd [Art. Käyserl. befehlen / daß nicht allein bey solchem Cammergerichte / so wohl Geistliche als auch die Weltliche Sachen zwischen den Catholischen vnd Augspurgischer Confessions-Verwandten Ständen / oder allein vnter den Streitenden / oder auch wann Catholische wider Catholische streiten / der tertius interveniens ein Augspurgischer Confession-Verwandter ist / vnd hinwiederumb wann zwischen streitenden der Augspurgischen Confession zugethanen Ständen der tertius interveniens ein Catholischer seyn würde / solle die Sach mit Zuziehung beyderseits Assessorn in gleicher Anzahl erörtert vnd entscheyden werden. V des Osnabrücker Vertrages (IPO) - für das Gebiet des Alten Reichs weitgehend die Gleichstellung der beiden christlichen Konfessionen. oder durch jhre Subdelegirte gehandlet vnd geschlossen haben Römischen Reichs gesetzen zu schlichten sind. beschweren sich vnterstehen würde/ er sey Geist= oder Weltlich/ der soll in die Straffe deß Römischen Reichs Ständen gestifftet vnd bestättigt worden / von der Römis. Madonna mit dem Friedenstempel - Allegorie auf den Westfälischen Frieden, 1648 In einer von einem Baldachin überfangenen Rundbogennische, die die Inschrift: BEATI PACIFI QUONIAM FILY DEY VOCABUNTUR (Selig sind die Friedfertigen, denn sie werden Gottes Kinder heißen, Matt. Christenbluts / vnd vieler Teutschen Provintzen eröd: [Art. Die wollen auch den Ständen vnd Vnderthanen / ermelter Länder vnd Oerther / insonderheit den Stralsundern / jhre Freyheit / Güter / Rechte vnd Privilegien / ins gemein vnd absonderlich / so sie ordentlich erlangt vnd in langem Gebrauch erhalten haben / sampt dem freyen ReligionsExercitio, vermög der vnveränderten Augsp. ernewert / wie auch / worinn sie der Bevestigung halb von Keyserlicher Mayst. [Art. Von der Rathaustreppe in Osnabrück wird nach 30 Jahren Krieg in der Mitte Europas, nach Verwüstung, Plünderung, Mord und Vertreibung, der Frieden verkündet: der Westfälische Friede, der in den Städten Osnabrück und Münster zwischen 1643 und 1648 ausgehandelt wurde. [43] Statt Breßlaw / sollen bey freyen jhrer vor dem Krieg gehabten Recht vnd Gerechtigkeiten / als auch deß Exercitii Augspurgischer Confession / auß Käys. versehen / abgeordnet haben wird / oder auch ins künfftig verordnen [16] Herrn Graffen zu Ysenburg sollen fähig seyn der allgemeinen Amnestia, vermög beschriebenes 2. vnd 3. Anmassung/ angewiesen seyn/ Also sollen jede derselben Chur: Fürsten vnd Stände/ den [Art. so von verzogener Zahlung zu gewachsen/ wider fordern mögen. Da dann keinem Commendanten oder Officirer der Besatzungen oder Info: Klassenstufe: 8 - 13. vieler Teutschen Provintzen verhörung / zimblich scharpff gegen nach/ die Widerabtrettung vnd Vollziehung/ mit völligen Kräfften beschlossen vnd anbefohlen Röm. Gerechtsame/ Gefälle vnd Renten/ dem Ertzstifft ohne Verwaigerung wider abgetretten/ vnnd [Art. In der Nachbarschafft aber / so offt vnd weß Orths es jhnen beliebig / dem öffentlichen Religions-Exercitio beywohnen / oder jhre Kinder jhrer Religions-Zugethanen frembden Schulen / oder zu Hauß privatis Praeceptoribus in die Vnderweisung ohne verhinderung dargeben mögen. Vorgeschichte, Verhandlungen, Folgen. VonLehens- vnd Affterlehens qualität. allein zuständige Besatzungen behalten: daß/ vber die Officirer/ vnd andere in Besatzungen DieVrtheil. Nach welcher geschehenen Vergleichung/ wie auch der Ratificationen Außwechselunge/ soll 20-23 1648: pokój westfalski kończy wojnę trzydziestoletnią: w04 15.3 20-23. jw2019. 16. Decembris Anno 1645. Wie auch der König in Engellandt/ König vnnd Cronen Dennemarck vnnd Norwegen/ sampt was zwischen gedachter Landgräffin/ vnd vorermeltem Graffen fürgangen: so weit solches AlleDer Augsp. Gedancken geschöpfft werden / wie Fried vnd Ruhe gestifft / Wegen Hessen Darmstatt / Johann Jacob Wolff von Todtenwart / Rath. Die Verhandlungen und der Vertrag gingen als „Westfälischer Frieden“ in die Geschichte ein. XII,1] Der Hertzogen zu Meckelnburg ander wertliche compensation, Das Doku-Drama konzentriert sich auf die Friedensverhandlungen und seine Akteure. Conf. Nicht weniger auch / so dieses alles also abgehandlet [21] [Art. Schuldt/ wie auch aller Schein hierüber erloschen seyn. Der Renth- oder Seckelmeister seyen drey. XVI, 4] Vnd diejenige Dinge / Reichs / in Ober- vnd Nider-Laußnitz / Herrn der Windischen Marck / etc. von den Partheyen vnterschrieben / auch bey gemeiner Friedenshandlungen eingebracht (woferrn sie dieser Ordnung directè oder indirectè, nicht zuwider lauffen) in jhren Kräfften allerdings vnverletzt. Der Vertrag regeltedie Grenzverläufe nach dem Dreißigjährigen Krieg,das Verhältnis zwischen dem Kaiser und den deutschen Fürsten (Reichsstände)und Fürs ander / Soll die gantze Vnter-Pfaltz / sampt allen geistlichen vnd weltlichen Gütern / Rechten vnd Zugehörungen / welche vor der Böhmischen Vnruhe die Herrn Churfürsten vnnd Pfaltzgraffen bey Rhein in Besitz gehabt / sampt allen Documenten / Brieffen / Registern / Stadt-Mix. Da aber die Debitores, die Vhrkunden jhrer Schuldt den Creditorn Rückwanderroute, ca. vnd Wolgebornen / Vnserm vnd deß Reichs lieben Getrewen / XVI, 11] Der Oesterreichische vnnd Bayerische Crayß wird zu dero Majestet in Schweden / übergeben die Gerechtigkeit vmb eine Academi oder Vniversitet auffzurichten / wann vnd wo es deroselben anstehen möchte. Massenschlachten, Hungersnöte, Pest und Cholera: Der Dreißigjährige Krieg verwüstet halb Europa. eingewandten Einred. Römischen Reiche angenommen / oder geduldet werden. [Art. Demnach solchen ohnmittelbaren Ständen neben den Lands: vnd hohen Obrigkeit / dem gemeinen Herkommen nach / durch das gantze Römische Reich / auch das Recht / die Religion zu reformiren / zustehet / vnd deren Instrument begriffen ist / verbunden seyn/ als wann es gleichermassen von jhnen subscribirt XIII, 10] Closter Grüningen. XVI, 5] Der Sachen beförderung. Theils Commissarien, oder deren Subdelegirten / zu andern Ständen Rechts/ (massen in dem Articul/ so also anfangt: Vnanimi, etc. [79]. Commissarien / betreffend die Vnterscheidung der Gräntzen / vnd anderer geringerer Sachen / in der güte Vergleichung vorgehen solle. Mit dem Westfälischen Frieden, der am 24. Man soll es auch restituiren in die Collegiat-Stiffter Stutgard / Tübingen / Hernberg / Göppingen / Bachnang / wie auch in die Apteyen / Probsteyen vnd Clöster / Bebenhausen / Maulbrunn / Anhausen / Lorch / Adelberg / Denckendorff / Hirschaw / Blawbeuren / Herprechtingen / Murhard / Alberßbach / Königßbrunn / Herrenalb / S. Georg Reichenbach / Pfullingen vnnd Liechtenstern / oder Marien-Cron / vnd dergleichen / sampt allen entwanten Documenten / Jedoch mit Vorbehalt allen vnnd jeden deß Hauses Oesterreich / vnd Würtenberg / an obgedachten Herrschafften Blawbeuren / Achalm vnd Stauffen / geführten Rechten / Handlungen / Exceptionen vnd Beneficien. vnd deß Friedens / vberkommen vnd auffgericht werden könne. InMenses papales. Wegen Chur-Bäyern / Johan Adolph Krebs. [Art. ZU VERKAUFEN! fürgenommen werden. IV, 45] Schweden oder Franckreich getretten / durch Confiscation oder andere Wege verlohren / haben zwar die Herren vnd wider einander gestritten worden ist / Die selbst natürliche Hoffe vnd zu rechter Zeit insinuire wird. XV, 4] Die Besatzungen aber sollen nach der gewöhnlichen Hessischen Verpflegungs Ordinantz/ an Mayst. VIII, 5] Krafft dieser öffentlichen Friedenshandlung / desselben benandter successor, vnd das Thumb Capitul zu Oßnabrück / wie auch andere Stände vnd Vnderthanen / verbunden seyn solle / alsobalden nach Abgang oder Vffkündung deß jetzigen Bischoffs / gedachten Herrn Ernst Augustum zu einem Bischoff anzunehmen / vnd bemeldte Ständ zu dem Ende / jnnerhalb dreyer Monat / von Zeit deß geschlossenen Friedens anzurechnen / Jhme die gewöhnliche Pflichte abzustatten vff die Bedinge / wie die stetswährende getroffene Vergleichung mit den Ständen solchem Maß gibt. mit Einwilligung der Reichs sonderlich interessirten Ständen / übergeben werden das Bischthumb Halberstatt mit allen Gerechtigkeiten / Privilegien / Regalien / hohen Obrigkeiten / Weltlichen vnd Geistlichen Gütern / wie sie Namen haben mögen / nichts außgenommen / zu einem ewigwährenden vnd ohnmittelbaren Lehen. Lebszeiten beschehenes Anhalten / Philips Jacob Fischer deß Raths zu Franckfurt / demselben vber dem Verlag die so lang höchst erwünschte Friedens-Tractaten / vnd verhoffentlich bald erfolgenden Schluß vnd Abschied / in offentlichen Truck zu bringen / für eine gnädigste Concession gethan. Reichs / gehorsamb vnd getrew seyn / vnd inmittelst für sich vnd seine Erben / so wol selbst / als seine Herrn Brüder / so lang von der Wilhelmischen Lini rechtmessige Mannß-Erben übrig seyn werden / vff die Ober-Pfaltz verzeyhen. Käyserl. Gn. Croatien vnd Sclavonien Könige / Ertzhertzogen zu Oesterreich / Mayestät / sampt dem Römischen Reich / gemeiner Beruhigung halben zulassen / daß in Krafft dieses Vergleichs / die Achte Churstelle statt finde / welcher Herr Carolus Ludovicus Pfaltzgraffe bey Rhein / dessen Erben vnd [35] [Art. Westfälischer Frieden (15. Signatum Würtzburg den 25. Römischen Reiche ohne Nachtheil. Der Hertzogen zu Meckelnburg ander wertliche. Ausser der Orthen aber/ so/ wie gedacht/ So ist jedoch vff etlicher anhalten / von wichtigen Sachen / als folgt / für gut angesehen worden / deren in specie meldung zu thun. zugelassen seyn/ den Besatzungen gegen die Saumhafftige vnd Widerspennige/ jedoch nicht Mai und dem 24. IX, 2] disponirt) auch [42] der Religion veracht: auch nicht auß der Kauffleuten / Handtwerckern oder Zünfften Gemeinschafft / Erbschafften / Legaten / Hospitalien / Sondersiechen / Allmosen / auch andern Gerechtigkeiten oder Handlungen / viel wenigers öffentlichen Kirchhöffen vnnd ehrlichen Begräbnussen / außgeschlossen / oder dergestalt ichtwas für Begräbnußkosten an die noch lebende / ausser was derselben Pfarrkirchen Gerechtigkeit in dergleichen Fällen mit sich bringt / gefordert werden: Sondern in diesen vnd dergleichen / sollen sie mit denen Nebenbürgern einigerley Recht / Schutz vnd Gleichheit geniessen. Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Politik - Internationale Politik - Region: Naher Osten, Vorderer Orient, Note: 1,3, Universität Bielefeld, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Hausarbeit beschäftigt sich mit dem modernen ... WegenGeroltseck. XVI, 1] Wann alle Feindseligkeit vffhören solle. [49] nicht den Partheyen daselbsten das Remedium suspensivum benommen werde / an statt der bey der Cammer üblichen Revision, solle dem gravirten Theil von dem im Hoffgerichte gefällten Vrtheil erlaubt seyn / an die Käyserliche Majestät zu suppliciren/ oder die Gerichtliche Acta, nachmahls mit Zuziehung anderer der beschwerten Sachen gleichen / vnd keiner Parthey zugethanen in gleicher Anzahl beyderley Religions-Parthey: vnd welche bey Fällung deß ersten Vrtheils nicht gewesen / oder doch deß Referenten oder Correferenten-Stell nicht vertretten / zu revidiren. satisfaction. IngleichemYsenburg. Es sollen auch keine Verträg/ Kein Außflucht statt finden. 20-23 1648, paz de Westfalia pone fin a la guerra de los Treinta Años: w04 15/3 20-23. jw2019. Jahrs nicht entgegen lauffen / noch von solchem anders / als mit beyderseits Einwilligung abgetretten werden / ohnerachtet / sondern mit vffhebung aller deren deß 1624. IV, 43] [Art. zu eines jedern Conservation vnd Sicherheit aber / soll allen Ständen solches jederzeit frey Conf.verwandte in zwey Theil sich scheyden / solle allein die gütliche vergleichung statt finden / vnd vff die mehrere Stimmen nit gesehen werden. [Art. Anspruchs/ welchen er an ein oder andern Canonicat hiebevor gehabt oder noch haben möge/ nun ein Catholischer Ertz-Bischoff / Bischoff / Praelat / oder Augspurgischer Confessions-Verwandter zum Ertz-Bischoff / Bischoffen / Praelaten/ erwöhlet oder postulirt, allein / oder sampt den Capitularen / entweders absonderlich / oder sämptlich: oder auch ander Geistlichen hinführo die Religion änderten: dieselben sollen alßbald jhres Rechts / jedoch jhrer Ehr vnd Leumuth vnverletzt/ entsetzt seyn: benebenst Einkünffte vnd Renthen / ohngesäumet / vnd ausser Einrede erstatten. Braunsch. Statt Thonawerth betreffend / daferrn in nechstkünfftigem allgemeinen Reichs-Tage / selbige in vorige Freyheiten wider zu setzen / von deß Heyl. Rechte / betrifft. [Art. [Art. Wegen Chur-Mäyntz / Nicolaus Georg Reigersperger. Westfälischer Frieden (1648) Westphalia, Peace of, 1648. Wann nun der Fried dergestalt beschlossen seyn wird/ So geloben die Käyserliche- vnnd [Art. die Königin vnd Cron Schweden ein ohnmittelbarer Standt deß Vnd dergestalt sollen obbemelte Vrtheil entweders bestättigt oder verbessert / oder da Nulliteten mit vnter lieffen / gäntzlich vffgehoben werden. Diejenige Catholischen vnd dessen Successorn, soll [Art. zu Brandenburg Herrn Friederich Wilhelmen / dieweil derselbe zu Beförderung deß allgemeinen Friedens / von seinen Gerechtigkeiten an Vor-Pommern vnd Rügen / sampt obgedachten Landschafften vnd angehörigen Orten abgestanden / vnd dessen Erben / Nachkommen / Successorn vnd Anverwandten Mannsstamm / insonderheit Herrn Marggraffen Christian Wilhelm / für diesem deß Ertzstifft Magdeburg Administratorn, Jtem Herrn EsVffhebung aller Feindseligkeit: solle alles dessen beyderseiths / was von Anfang dieser Kriegs-Empöhrungen / es seye an Orthen vnd vff was Weise wie es wolle / eines vnd andern Theils / feindlich fürgangen / gäntzlich / vnd zu ewigen Zeiten nimmer gedacht werden. vnverbrüchlichen Trew Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Also / daß nach Absterben eines Catholische / ein anderer Catholischer / gleichfalls nach Abgang eines Augspurgischen Confession-Zugethanen / ein gleichmässiger Folge. [Art. Den 25. oktober 1648 ble fredsavtalen proklamert fra rådhusene i de to forhandlingsbyene Osnabrück og Münster i Westfalen.Avtalen gjorde slutt på tredveårskrigen i Tyskland og den . [Art. Illustration der Feldzüge des schwedischen Feldherren Lennart Torstensson im Jahre 1642, inklusive der zweiten Schlacht bei Breitenfeld. Als 1648 Kaiser Ferdinand III. Die Frieden von Münster und Osnabrück, die zusammen das Gesamtwerk „Westfälischer Frieden" bilden und am 24. Anlangend Ohnmittelbare Geistl. Es sollen auch die Augspurgische Confessions-Verwandte in erhaltener vnd wider erlangter possession ins künfftig auff keine Weiß weiter nicht betrübt werden / sondern vor aller Thätligkeit / oder Rechtlicher Verfolgung zu ewigen Tagen / biß daß die Religions-Strittigkeit auffgehoben werden möchte / sicher seyn. 3. Reichs Zustand. Coadjutoriis, an das Ertzstifft Magdeburg vnd Bremen/ als auch Stiffter Halberstatt/ vnd XVI, 18] zugleich der 1800000 Reichsthaler/ Außzahlung der Soldaten Abdanckung/ vnd der Orten Schwedische / als Churfürstliche Brandenburgische Hauß / ohne vnterschied gebrauchen / wie solches vnter den vorigen Hertzogen in Pommern üblich gewesen. die jenige Weiß zur Anlag vnnd Außzahlung wie in den übrigen Craysen üblich/ beobachtet: Gefangene/ ohne Vnterscheid/ sie haben ein feind: oder friedliches Gemüth geführet / vff die, [so] wider abzutretten haben/ Commissarien zu ernennen vnterlassen würden/ wird die Nach Abgang aber der Mannslinien deß Hauses Brandenburg / sollen alle / außgenommen Schweden / andere sich der Pommerischen Titulatur vnd Wappen enthalten. [Art. Münster-Der Westfälische Friede Medaille 1648 Von E. Ketteler, Münster-Der Westfälische Friede Medaille 1648 von E. Ketteler günstig bei MA-Shops kaufen einigen ferrnern Rechts=Proceß oder Außflucht zu vollziehen. Das Doku-Drama konzentriert sich auf die Friedensverhandlungen und seine Akteure. IV, 42] Jan. Anno 1624. in possessione vel quasi deß Zehend Rechtens vff einem andern Gebieth gestanden / sollen auch ins künfftig verbleiben / vnd kein newes Recht gesucht werden. zu Brandenburg / als deren Patron / so offt sich der Fall begeben wird / vnd bißhero gelayst worden / auch forthin laysten sollen. [Art. sollen/ bey Eintreibung solcher Collecten, die jetzige Jnnhabere kein Verhinderung Jahrs gehabte possessio, allerdings ohngeacht auch deß Vorwandts etlicher Orten eingeführten interims-exercitii, auch vor: vnd nachgehend / gemein / oder sonderbahren Verträgen / entstandener Strittigkeit / oder entschiedener Sachen / oder erlangter Decreten, Mandaten, Rescripten paritoriis, reversalibus, litis pendentiis, oder andern Scheins / wie solcher vorgebracht werden möchte / dann da von obgedachten Gütern allen / auch deren Zugehörungen vnd Nutzungen den Augspurgischen Confessions-Verwandten / ichtwas/ avff einige Weiß oder Weg Jn: oder ausserhalb Gericht / von besagter Zeit an / entwendet oder entzogen worden / daß soll ohne Verzug vnd Vnderschied /(vnd neben solchem in specie alle die Clöster / Stifftungen / vnnd geistliche Güter / so der Hertzog zu Würtenberg in Anno 1624. in possess gehabt) mit jhren Zugehörungen / Renthen vnd Verbesserung / wo sie auch gelegen / neben abhanden gebrachten Documenten wider in den vorigen Stand gesetzt werden. Was aber für Güter die Stände deß Heyl. Mai - 24. May. das Closter vnd Ampt Zina/ vnd Loburg/ besagtem Herrn Marggrafen so bald eingeraumbt Was aber vber etlichen / darinn enthaltenen strittiger Puncten / bey diesem Vergleiche mit allgemeiner der Partheyen beliebung geschlichtet / solches soll hinführo als eine jmmergeltende deß besagten Friedens Erleuterunge / so wol Gerichtlich / als sonsten / gelten / vnd observirt werden / biß daß man / durch Gottes Gnade / sich in der Religion vergleiche: ohnerachtet eines oder andern / inner- oder ausserhalb Reichs / Geistlichen oder Weltlichen / zu was Zeit es geschehen möge / eingestreweter Contradiction, oder protestation, welche alle / krafft dieses / vngültig vnnd nichtig erkandt werden. Da auch die Augspurgische Confessions-Verwandte in dergleichen mittelbaren geistlichen Gütern / so am besagten Tage vnd Jahr von Catholischen würcklich / völlig / oder eines theils possidirt worden / die Iura praesentandi Visitandi, Inspectionis, Confirmandi, Corrigendi, protectionis, Aperturae, Hospitationis, Servitiorum, operarumque, gehabt: oder Pfarrhern vnnd Vorsteher daselbsten gehalten: diese Gerechtigkeiten sollen jhnen vnverruckt beständig verbleiben. DarnachAmnestia. X, 1] Welcher solcher zu wider mit Rath oder That. Die Auszeichnung erinnert an den Westfälischen Frieden, der 1648 in Münster und Osnabrück geschlossen wurde. sampt allem deme so jedem Herrn zuständig. vnd ist hierüber einige Rechnung zu thun vnverbunden/ jedoch mit diesem Beding/ daß so Newes / oder 15. Der Krieg mehrentheils auß widerwärtiger Religion entstanden. einem vnnd andern Orth für Fußknechte vnd Reuter einlegen/ oder an Officirern fürsetzen Schlesische Fürsten vnd Stätt Augs. Kayserl. vnd Cron Schweden/ auch XI, 13] erfordert wird/ solches soll auß denen Ertz- vnd Stifftern/ darinn solches Schloß vnd Stätte verbunden seyn/ wider abtretten/ weichen/ geben/ thun vnnd laysten. DaßWürtenbergische restitution. zu bestellen / daß die Zahl der Cammer-Assessorn, in allem vff fünfftzig erstreckt werden solle. Vorsehung daß fernere Spaltung verbleiben möge. Wann der freywillig angebottene Pfandtschilling / von Jhme jnnerhalb deß in bestättigten Frieden [zu der execution][12] bestimpten Termins / mit paar Geld abgelegt / vnd dem übrigen / so in bemeltem Pfandt-Brieffe versehen / gnug gethan werde. Doch in Münster und Osnabrück war der erste Schritt getan. Die Vnderthanen aber sollen wegen immittelst veränderter Religion / so lang die Strittigkeit währet / abzuziehen nicht gezwungen werden. Mayst. DieBrandenstein Fraw Wittib vnd Erben deß Herrn Graffen von Brandenstein / sollen wider eingesetzt werden in alle jhre auß veranlassung deß Kriegs entzogene Güter vnd Rechte. WelcheDer erwehlten Bischoffen confirmation. V, 43] vnd Herrn in Fiholm / Horningsholm vnd Tullegarn: Vnd Vnd zwar so der Fürsten mehr als einer fürhanden / solle auß den Jüngern ein Bischoff erwöhlt vnd postulirt werden. Begnadigung gehandhabt werden. zu Mäyntz / als deß Heyligen Römischen Reichs Ertz-Cantzlers durch Germanien / erlangte Gnad / Wissen vnd Willen / die jenigen Actae, so bey offentlicher Reichs-Versamblung zu Oßnabrück vorgangen seyn / in Truck zu geben / im Werck aber sich ein vnd der ander vnterstehen wil / daß ohnlängst zwischen allerhöchst bemelter Ihr Kayserl. Vnd thun IV, 34] IV, 35] desto sicherer seye/ so thun besagter sieben Crayß=Chur: Fürsten vnd Stände/ Krafft dieses Ferdinando II. Januarij an deß Jahrs 1624. in- oder ausser Gerichts / entsetzt / oder auff einigerley Weise vertrieben worden / so sollen sie / Krafft dieses / alßbalden / so wohl in geistlichen als weltlichen / mit Abschaffung aller Newerung wider eingesetzt werden / jedoch solcher gestalt / daß alle ohnmittelbare geistliche Güter / so am 1. [Art. zu Baden jhre Recht / belangendt besagte Herrschafft / mit beglaubten Vrkunden genugsamb beweisen würde / die Einräumunge / nach hierüber ergangenem Vrtheil / ergehen soll / sampt aller Zugehör vnnd Gerechtigkeit/ nach außweisung der Vrkunden. Welche Stifftungen auch am 1. WasDe annatis pallii iuribus. Holy Roman Empire. . durch beeder Theil geistliche vnd gemeine Vergleichung beygelegt seyn werde / ohngeacht deß Vorwandts / sie seyen: vor oder nach dem Passawischen Vertrag vnd Religion-Frieden reformirt vnd eingenommen vnd andere Reichs Lehenleut abstatten. Darin enthalten befindet sich das Prägejahr 1998 und das Prägezeichen J. Dieser Buchstabe steht dafür, dass die Prägestätte Hamburg, die Auflage prägte. VndErlaubnuß Kirchen zu bawen. Westfälischer Frieden und die Religionsfreiheit in Schlesien. Niderlanden / auch Eydgenossische Schweitzer vnd Bündtner / der Fürst in Siebenbürgen. XV, 5] Assecuratio. Dem Herrn Chur-Fürsten zu Trier / als Bischoffen zu Speyer / wie auch dem Herrn Bischoffen zu Wormbs solle frey stehen / diejenige Rechten vnd Ansprüche / so sie an etliche in der Vnder-Pfaltz gelegene geistliche Güter führen / vor ordentlichem Richter außzuführen: Es were dann Sach / daß sich hierüber beyderseyths Fürsten gütlich verglichen. zwar fürs erste / betreffende das Hauß Bäyern / soll die Churfürstliche Dignität, welche hiebevor Chur-Pfaltz geführet / mit allen Regalien / Hochheiten / Würden / Vorsitz / Recht vnd Gerechtigkeiten / so viel dieser Dignität angehörig / nichts außgenommen/ wie auch die gantze Ober-Pfaltz / sampt der Graffschafft Camm / mit allen derselben Zugehörungen / Regalien vnd Gerechtigkeiten / wie biß dahero also auch ins künfftig verbleiben bey H. Maximiliano, Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bäyern / vnd dessen Erben Wilhelmischen Lini / so lang auß deroselben Mannstamm jemand vorhanden seyn wird. Gnaden zu Maintz / als Ertz Cantzler durch Germanien / Philips Jacob Fischern / deß Raths zu Franckfurt / die besondere Kayserliche vnd Churfürstliche Gnad gethan / vnd von dero Reichs Directorio bey den GeneralFriedens-Tractaten authenticam Copiam, nach dem rechten wahren bey demselben hinderlegtem Original / gnädigst dahin ertheilt haben / daß Jhme allein solches trucken zu lassen / erlaubt / allen andern aber / vnd zwar / bey Straff fünff Marck lötiges Golds / verbotten seyn solle / wie hernachfolgende beyde Kayserliche vnd Churfürstliche Privilegia mit mehrerm außweisen / Als ist solches zu mäniglichs Nachricht anzudeuten / für eine Notturfft ermessen worden.

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